Liefer- und Zahlungsbedingungen – EYE SYSTEMS
1. Geltungsbereich, Vertragsabschluss
(1) Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für sämtliche – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen durch uns an Unternehmer (§ 14 BGB), einschließlich Vorschlägen, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen.
(2) Im Verhältnis zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftraggebers finden ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen Anwendung;Einkaufsbedingungen und sonstigen AGBs des Auftraggebers wird hiermit wider-sprochen. Der Widerspruch gilt in jedem Fall auch dann, wenn wir den Geschäfts-bedingungen nach Eingang nicht nochmals widersprechen oder wenn wir inKenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung an diesen vorbehaltslos ausführen.
(3) Unsere Angebote sind freibleibend.
(4) Angebote bzw. Bestellungen des Auftraggebers gelten nur bei ausdrücklicher Erklä-rung durch uns als angenommen. Das Schweigen auf ein solches Angebot bzw. einesolche Bestellung stellt keine Annahme dar. Wir sind berechtigt, das Angebot desAuftraggebers innerhalb von vier Kalenderwochen nach dessen Zugang bei uns anzu-nehmen. In dieser Zeit ist der Auftraggeber an sein Angebot gebunden.
(5) Unsere Erklärungen bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form im Sinneder §§ 126a, 127 BGB. Der Schriftform genügt auch die Kopie eines bei uns verblei-benden und von uns unterschriebenen Originals. Nicht der Schriftform bedürfen voll-maschinell erstellte Auftragsbestätigungen, die als solche ausdrücklich gekenn-zeichnet sind.
(6) Bei Lieferungen in andere EU-Mitgliedsstaaten ist der Auftraggeber verpflichtet, unsvor Vertragsabschluss seine Umsatzsteueridentifikationsnummer bekannt zu geben.
(7) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben injedem Fall Vorrang vor diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen.
(8) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeu-tung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschrif-ten, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrück-lich ausgeschlossen werden.
2. Leistungsumfang; Erfüllungsort
(1) Der Auftraggeber ist lediglich berechtigt, Ware aus unserer eigenen Produktion bzw.Leistung durch uns zu verlangen. Wir behalten uns vor, unsere geschuldete Lieferungoder Leistung durch Dritte zu erfüllen.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk (Ex Works, gela-den / INCOTERMS). Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort des Lieferwerkes oderdes Lagers, für die Zahlungspflicht des Auftraggebers der Ort der in unserer Rech-nung angegebenen Bankverbindung.
3. Preis, Ausfuhrnachweis, Zahlung, Sicherheit
(1) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk zuzüglich inländi-scher oder ausländischer Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.(2) Zölle, Konsulatskosten, Frachten, Versicherungsprämien und andere Kosten, die imZusammenhang mit der Abwicklung des Vertrags stehen, werden dem Auftraggebergesondert in Rechnung gestellt. Falls abweichend hiervon vereinbart wurde, dasssolche Kosten im Preis enthalten sind, wird eine etwaige, nach dem Vertragsschlusserfolgende Kostenerhöhung dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
(3) Holt ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Auftraggeber oderdessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Ausland, so hatder Auftraggeber uns dies durch Übergabe von Belegen, die den Anforderungen desUmsatzsteuerrechts der Bundesrepublik Deutschland genügen, nachzuweisen. Wirddieser Nachweis nicht innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe der Ware erbracht, hatder Auftraggeber die Umsatzsteuer gemäß dem für Lieferungen innerhalb der Bun-desrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zuzahlen.
(4) Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder mit rechtskräftig festgestelltenForderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie aufdemselben Vertragsverhältnis beruhen.
(5) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist gemäß § 3 (1) kommt der Auftraggeber in Ver-zug. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung länger als 14 Werktage in Verzug oderwerden unsere Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Auf-gebers gefährdet, sind wir berechtigt, alle gegenüber dem Auftraggeber bestehendenForderungen, unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel, fällig zu stellen oderSicherheiten zu verlangen. Wir sind dann auch berechtigt, die Einziehungsermächti-gung gemäß Ziffer 11 Abs. 7 zu widerrufen. Ferner ist es uns gestattet, noch aus-stehende Lieferungen nur gegen komplette Vorauszahlung oder gegen Stellung vonanderen Sicherheiten auszuführen.
(6) Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug und deutet dies auf eine Gefähr-dung der Realisierbarkeit eines nicht unerheblichen Teils unserer Forderung hin, sindwir berechtigt, die Weiterverarbeitung der von uns bereits gelieferten Ware zu unter-sagen, die Ware zurückzuholen und hierzu gegebenenfalls den Betrieb des Auftrag-gebers zu betreten. Die Rückholung ist kein Rücktritt vom Vertrag.
(7) Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt. Wir behal-ten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens ausdrücklichvor.
4. Verpackung
Sofern nicht anders vereinbart, wird die Ware in Einweg Holzverpackung geliefert.Wird eine andere Verpackung ausdrücklich vereinbart (z.B. flight cases), so wird siedem Auftraggeber in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen.
5. Abnahme
(1) Wenn eine Abnahme vereinbart ist, erfolgt diese – sofern nicht anders vereinbart – imLieferwerk. Sie muss unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Die werksseitigen Abnahmekosten tragen wir; die übrigen im Zusam-menhang mit der Abnahme entstehenden oder uns von dritter Seite berechneten Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(2) Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig oder nicht vollständig,so sind wir berechtigt, die Lieferung ohne Abnahme durchzuführen.
6. Gefahrübergang, Versendung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind Transportmittel und Transportweg unsererWahl überlassen. In diesem Fall bestimmen wir den Spediteur und/oder denFrachtführer.(2) Mit der Übergabe an den Auftraggeber, den Spediteur oder den Frachtführer, spätes-tens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeberüber.
(3) Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms in der bei Vertrags-abschluss gültigen Fassung.
(4) Bei Transportschäden hat der Auftraggeber unverzüglich eine Tatbestandsaufnahmebei den zuständigen Stellen zu veranlassen.
(5) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
7. Lieferzeit, Lieferverzögerung
(1) Lieferfristen werden individuell vereinbart oder von uns bei Annahme der Bestellungangegeben. Die Fristen beginnen mit dem Datum des Zahlungseingangs, jedoch nichtvor völliger Klarstellung aller notwendigen Einzelheiten des Auftrages. Letzteres giltauch für Liefertermine.(2) Wenn der Auftraggeber vertragliche Pflichten – auch Mitwirkungs- oder Nebenpflich-ten – (wie z.B. Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Be-scheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches) nicht rechtzeitig erfüllt,sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine – unbeschadet unserer Rechteaus dem Verzug des Auftraggebers – entsprechend den Bedürfnissen unseres Produk-tionsablaufes angemessen hinauszuschieben.
(3) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben,nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käuferhierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig eine nach den jeweiligen Umstän-den angemessene, neue Lieferfrist bestimmen. Ist die Leistung auch innerhalb derneuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Ver-trag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wirunverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinnegilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer.
(4) Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch unvorhergesehene Er-eignisse gehindert werden, die uns oder unsere Zulieferanten betreffen und die wirauch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwendenkonnten (Höhere Gewalt), z.B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Na-turgewalten, Unfälle, Streik und Aussperrung, sonstige Betriebsstörungen und Verzö-gerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlän-gert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlauf-zeit. Dauert die Erfüllungsverhinderung länger als einen Kalendermonat an, so sinddie Vertragsparteien zum Rücktritt berechtigt. Wird uns die Lieferung durch die Be-hinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten; dasgleiche Recht hat der Auftraggeber, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerungnicht zumutbar ist.
(5) Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen dem Auftraggeber die Rechte aus § 323BGB erst dann zu, wenn wir uns im Verzug befinden und er uns eine angemesseneFrist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von § 323 BGB – mit derErklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Fristablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausge-schlossen. Das Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nichterfüllten Teil des Vertrages. Soweit erbrachte Teillieferungen für den Auftraggeberunverwendbar sind, ist er auch zum Rücktritt hinsichtlich dieser Teillieferungenberechtigt.
(6) Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschrif-ten. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seinesVerzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Ka-lenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedochhöchstens 5% des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nach-weis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich gerin-gerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Weitergehende Rechte desKunden bestehen nur nach Maßgabe von § 12 dieser Bedingungen.
8. Mängelansprüche
(1) Die vertragsgemäße Beschaffenheit und Mangelfreiheit unserer Ware bemisst sichausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität/Eigenschaftenund Menge der bestellten Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs.(2) Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eig-nung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im übri-gen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Auftraggeber.
(3) Wir haften nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behand-lung der Ware nach Gefahrübergang.
(4) Der Auftraggeber hat empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen.Gewährleistungsrechte bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich schriftlich gerügtwerden. Versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spates-tens innerhalb von zwei Wochen schriftlich gerügt werden. Nach Durchführung einervereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme hättenfestgestellt werden können, ausgeschlossen.
(5) Der Auftraggeber hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einerÜberprüfung der beanstandeten Ware zu geben; auf Verlangen ist uns die beanstan-dete Ware oder eine Probe derselben auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Beiunberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Auftraggebersmit Fracht- und Umschlagskosten sowie dem Überprüfungsaufwand zu verkehrsüblichen Preisen vor.
(6) Bei Vorliegen eines Sachmangels werden wir nach unserer Wahl – unter Berück-sichtigung der Belange des Auftraggebers – Nacherfüllung entweder durch Ersatz-lieferung oder durch Nachbesserung leisten. Wird die Nacherfüllung durch uns nichtinnerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, so kann der Auf-traggeber uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren frucht-losem Ablauf er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder von dem Vertrage zurück-treten kann; weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln sind in dem in Ziffer 12bestimmten Umfang ausgeschlossen.
(7) Bei Vorliegen eines Rechtsmangels steht uns das Recht zur Nacherfüllung durchBeseitigung des Rechtsmangels innerhalb angemessener Frist, die in der Regel min-destens vier Wochen ab Eingang der Mängelanzeige beträgt, zu.a) Für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewährwie für die ursprüngliche Lieferung.
9. Eigentumsvorbehalt; Forderungsabtretung
(1) Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung allergegenwärtigen Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, dieuns im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den Auftraggeber zustehen.
10. Vermietung: Versicherung bei Schäden, Diebstahl etc.
(1) Die Versicherung der Ware während der gesamten Materialbereitstellungszeit gegensämtliche Risiken erfolgt durch den Auftraggeber. Der Mieter verpflichtet sich seineSorgfaltspflicht zu wahren und ist für die Sicherheit und ordnungsgemäße Rückgabe desgeliehenen Materials verantwortlich.
11. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außer-vertraglichen Pflichten nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Für Schäden haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit,
• bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
• bei Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht;
in diesem Fall ist unsere Haftung begrenzt auf den nach vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungengelten nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschweigen oder bei Mängeln deren Abwesenheit wir garantiert haben. Das gleiche gilt soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz, Personen- oder Sachschäden haften. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
12. Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Unbeschadet der Gerichtsstände für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzesist Gerichtsstand für alle sonstigen Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, unser Gesellschaftssitz, wir können den Auftraggeber jedoch auchbei den Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.
(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das fürdie Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13. Teilunwirksamkeit; Datenschutz
(1) Diese Bedingungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelnerTeile im übrigen in vollem Umfang wirksam.
(2) Im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung anfallende Daten werden von unsin/als Dateien gespeichert.
3D-Labor GmbH
Stand: 1. Januar 2015